Schweizer Gesetz zu Tabakprodukten übernommen
Die Liechtensteiner Regierung hat eine Verordnung zum Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung beschlossen. Die Vorgaben der schweizerischen Gesetzgebung kommen in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags zur Anwendung.
03.04.2025
Die neue Verordnung regelt die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW beim Vollzug der produktspezifischen Anforderungen an Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Zigarren, etc.) und verwandte Produkte (Liquids, Nikotin-Pouches, etc.) gemäss den Vorgaben des schweizerischen Tabakproduktegesetzes und dessen Verordnung, die im Rahmen des Zollvertrages in Liechtenstein für anwendbar erklärt wurden.
In dieser Verordnung werden im Wesentlichen die Kontroll- und Überwachungspflichten des ALKVW sowie die Auskunfts-, Mitwirkungs- und Duldungspflicht der Marktteilnehmer bei der Vornahme notwendiger Abklärungsmassnahmen geregelt. Im Weiteren wird dem ALKVW die Möglichkeit zur Anordnung notwendiger Massnahmen bei widerrechtlichen Produkten eingeräumt. Im Übrigen werden die Gebühren und Verfahrenskosten sowie das Beschwerdeverfahren und die Strafverfolgung geregelt.
Die in der schweizerischen Tabakproduktegesetzgebung normierten Bestimmungen zum Jugendschutz werden in Liechtenstein für nicht anwendbar erklärt, da analoge Vorschriften im liechtensteinischen Kinder- und Jugendgesetz festgeschrieben sind. Diese Bestimmungen, die insbesondere das Abgabealter an Jugendliche sowie das Werbeverbot gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe normieren, werden im Rahmen einer Revision des Kinder- und Jugendgesetzes angepasst. Diese Vorschriften werden wie bis anhin vom Amt für Soziale Dienste vollzogen.
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit der Kundmachung des in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Tabakproduktegesetzes und dessen Verordnung in Kraft.